1. GeltunG
1.1
Die Geltung und Annahme von Aufträgen
erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.2
Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3
Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware/Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen, auch wenn zu dieser Leistung keine
schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt.
1.4
Die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen,
die vom Käufer etwa auf Auftragsvordrucken oder
auf irgendeine andere Weise gestellt werden
sollten, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.5
Alle Angebote sind unverbindlich und
freibleibend. Die Annahme von Aufträgen ist nur
gültig, wenn sie schriftlich vom Verkäufer
bestätigt wird.
1.6
Der Käufer verzichtet auf eigene
Kaufbedingungen, wenn er bei Auftragserteilung
nicht schriftlich widerspricht.
1.7
An von Hofmann GmbH erstellten Mustern,
Designvorschlägen, Zeichnungen, Abbildungen,
digitalen Datenträgern und sonstigen Unterlagen
und Spezifikationen behält sich Hofmann GmbH
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der
ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von
Hofmann GmbH.
2. Zahlung
2.1
Die Rechnung wird bei jeder Sendung
ausgestellt. Sie trägt das Datum der Lieferung
bzw. der Bereitstellung der Ware. Das
Zahlungsziel ist, sofern nicht anders
vereinbart, 14 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto.
2.2
Die Zahlung hat stets in verlust- und
spesenfreier Kasse zu erfolgen. Schecks auf
Bankplätze werden nach Eingang, bankfähige
Wechsel unter Zinsabzug zum jeweiligen üblichen
Bankdiskont unter Vorbehalt des Eingangs
gutgeschrieben. Diskont und Spesen gehen zu
Lasten des Käufers. Eigenakzepte werden nur nach
vorheriger Vereinbarung hereingenommen.
2.3
Eingehende Zahlungen werden stets zur
Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten
zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen
verrechnet.
2.4
Soweit für eine bestimmte Lieferung keine
besonderen Preisabsprachen getroffen sind,
gelten unsere Lieferpreise am Tag der
Bestellung.
2.5
Die Aufrechnung von bestrittenen
Gegenforderungen, die Zurückhaltung fälliger
Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art, so für
Porti, Überweisungs- und Versicherungsgebühr der
Zahlungen sind unzulässig.
2.6
Vor völliger Bezahlung fälliger
Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen
ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung
aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
2.7
Zahlungsverzug des Käufers berechtigt den
Verkäufer Vorauszahlung für unterwegs
befindliche und noch folgende Lieferungen aus
allen laufenden Abschlüssen zu fordern. Ferner
ist der Verkäufer berechtigt, die sich aus
§288BGB ergebenden Rechte geltend zu machen. Das
gleiche gilt, wenn beim Käufer ein Insolvenz-
oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist
oder wenn sachlich begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen.
2.8
Wir können unser Einverständnis zu
Teilzahlungen widerrufen und den gesamten
Rechnungsbetrag fällig stellen, wenn der Kunde
mit der Zahlung einer zugesagten Rate länger als
eine Woche in Rückstand gerät.
2.9
Leistet der Käufer trotz Fristsetzung
Vorauszahlung nicht, so ist der Verkäufer
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen oder von den noch laufenden
Abschlüssen zurückzutreten.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
insbesondere der Einlösung sämtlicher Wechsel
und Schecks behält sich der Verkäufer das
Eigentumsrecht an sämtlichen von ihm gelieferten
Waren vor, und zwar unbeschadet des früheren
Gefahrübergangs.
3.2
Der Käufer darf die von dem
Eigentumsvorbehalt betroffene Ware ohne
Zustimmung des Verkäufers an Dritte weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
3.3
Sofern durch die Vereinbarung neue
Erzeugnisse entstehen und hierdurch aufgrund der
Vorschriften des BGB Eigentum oder Miteigentum
des Käufers entstehen, wird vereinbart, dass
dieses Eigentum bzw. Miteigentum im Augenblick
des Entstehens zur Sicherung der Ansprüche des
Verkäufers von dem Käufer auf den Verkäufer
rückübertragen wird, wobei Verkäufer und Käufer
darüber einig sind, dass die neuen Erzeugnisse
vom Käufer für den Verkäufer mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns abgesondert
und unentgeltlich verwahrt werden. Auch diese
neuen Erzeugnisse darf der Käufer ohne
Zustimmung des Verkäufers an Dritte weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
3.4
Verkäufer und Käufer sind sich ferner
darüber einig, dass diejenigen Forderungen des
Käufers, die er durch den Verkauf der
Erzeugnisse erwirbt, bei denen ganz oder
teilweise unbezahlte Waren des Verkäufers
Verwendung gefunden haben, mit dem Augenblick
des Entstehens zur Sicherung der Ansprüche des
Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den
Verkäufer abgetreten sind. Der Käufer
verpflichtet sich, keine Abrede mit seinen
Abkäufern zu treffen, durch die die Abtretung
der Kaufpreisforderung ausgeschlossen wird.
Sollte der Wert sämtlicher dem Verkäufer
eingeräumten Sicherungen die Forderung des
Verkäufers an den Käufer aus laufender
Geschäftsverbindung um mehr als 20% übersteigen,
so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
verpflichtet, insoweit die Sicherungen auf den
Käufer rückzuübertragen.n
3.5
Hält der Käufer einen vereinbarten
Zahlungstermin nicht ein, ist der Verkäufer nach
vorhergehender Ankündigung berechtigt, die
gelieferte Ware zurückzufordern.
3.6
Soweit aufgrund des Eigentumsvorbehalts
Ware von uns zurückgenommen wird, erfolgt deren
Verwertung auf Rechnung des Käufers bei
Erteilung einer entsprechenden Gutschrift.
4. Lieferung und Abnahme
4.1
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich
auf das Bereitstellungsdatum der Ware und sind
unverbindlich.
4.2
Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der
Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Beschaffungsrisiken werden vom Verkäufer
grundsätzlich nicht übernommen.
4.3
Unsere Haftung bei Nichterfüllung oder
Lieferverzug ist beschränkt auf den
Rechnungswert der Warenmenge, die wir nicht
geliefert haben oder mit deren Lieferung wir in
Verzug geraten sind.
4.4
Ist die Ware innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes abzunehmen, so ist die Abnahme, wenn
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu
verteilen. Zu Teillieferungen sind wir
berechtigt.
4.5
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der
Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand
ist.
4.6
Ein Anspruch auf Nachlieferung solcher
Mengen, mit deren Abruf oder Abnahme der Käufer
länger als 14 Tage im Rückstand ist, besteht
nicht. Gleiches gilt für Mengen, die wir wegen
rückständiger Zahlungen des Käufers nicht
ausgeliefert haben. Unsere sonstigen Rechte
werden hierdurch nicht berührt.
4.7
Betriebsstörungen,
Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle
von unseren Lieferanten, Rohstoff-, Energie oder
Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen,
Schwierigkeiten bei der
Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen,
Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer
Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei
von der Verpflichtung zur Lieferung bzw.
Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung um mehr
als 1 Monat verzögert, so sind wir berechtigt,
hinsichtlich der von der Liefer- bzw.
Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag
zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen
nicht.
5. Versand
5.1
Versandart und Versandweg werden von uns
gewählt, soweit keine Versandvorschrift seitens
des Käufers vorliegt. Wir werden uns dabei
bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen;
dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des
Käufers.
5.2
Lieferungsbedingungen sind grundsätzlich
unfrei ex work bzw. Veredlungs- oder
Kaschieranstalt. Die Transportkosten inkl. aller
entstehender Nebenkosten gehen ausschließlich zu
Lasten des Käufers.
5.3
Die Gefahr geht auf den Käufer über,
sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager der Hofmann GmbH
verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn Hofmann
GmbH den Transport mit eigenen Kräften
organisiert.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1
Der Käufer hat -erforderlichenfalls durch
eine Probeverarbeitung- zu prüfen, ob die
gelieferte Ware einwandfrei und für den
vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist.
Unterlässt er diese Prüfung, entfällt für uns
jegliche Haftung.
6.2
Wir behalten uns geringfügige Abweichungen
in den Qualitäten, Farben und Maßen, die die
Brauchbarkeit der Ware nicht wesentlich
beeinträchtigen, sowie berechnete Mehr- oder
Minderlieferungen bis + 10 % vor.
Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit
oder der Menge sind unter Angabe der
Bestelldaten und der Rechnungs- und
Versandnummer zu erheben.
6.2.1
Auf Angeboten oder auf
Auftragsbestätigungen genannte Maße, Gewichte
oder Leistungsdaten sind branchenübliche
Näherungswerte. Derartige Angaben sind nicht als
Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
6.2.2
Soweit nur ein Fehler pro angefangene zehn
Laufmeter vorliegt, gilt dies nicht als
Sachmängelansprüche des Käufers begründender
Mangel.
6.2.3
Weiters gelten die Regelungen in den
„technischen Lieferbedingungen für den Verkauf
von Maschenstoffen 1.Wahl“, erarbeitet von
Mailleurop, dem Verband der Maschenindustrien in
der Europäischen Gemeinschaft.
6.3
Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach
Erhalt der Ware und vor Weiterverarbeitung der
Ware am Versandort anzuzeigen.
6.4
Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten
Mängelrügen werden wir durch Preisnachlaß,
Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware
gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.
6.5
Beanstandete Ware darf nur mit unserem
ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt
werden. Gleichwohl bedeutet die Annahme einer an
uns retournierten, nicht avisierten Sendung
nicht automatisch unser Einverständnis zum
vorgebrachten Mangel der Ware.
6.6
Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche des Käufers aufgrund
von Mängeln der gelieferten Ware oder der
Verletzung von Nebenpflichten sind
ausgeschlossen.
7. Lieferungserschwerungen
7.1
Die durch Betriebseinschränkung,
unvorhergesehene Verarbeitungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, abnormalen Krankenstand,
Rohstoffmangel, Energiemangel, Streik, Aufruhr,
Transportschwierigkeiten und behördliche
Maßnahmen, sowie jede Art höherer Gewalt,
gleichgültig aus welcher Ursache sie entstanden
sind, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung
ganz oder teilweise einzustellen und die
Lieferungstermine aller Verträge entsprechend
hinauszuschieben oder vom Vertrage
zurückzutreten.
7.2
Ansprüche des Käufers auf Ersatzlieferung
oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder
nicht rechtzeitiger Erfüllung sind in diesem
Falle ausgeschlossen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1
Erfüllungsort ist Sitz der Firma des
Verkäufers.
8.2
Bei Streitigkeiten entscheiden die
ordentlichen Gerichte. Als Gerichtsstand wird
für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das
Amtsgericht Geislingen/Steige vereinbart. Dieser
Gerichtsstand ist für Aktivprozesse des Käufers
gegen den Verkäufer ausschließlich. Der
Verkäufer soll berechtigt sein, das Landgericht
Ulm anzurufen, wenn bei entsprechender Höhe des
Streitwertes die sachliche Zuständigkeit gegeben
ist.
8.3
Der Verkäufer ist daneben berechtigt,
Klage beim allgemeinen Gerichtsstand des
Bestellers zu erheben.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1
Sollte eine Bestimmung unserer allgemeinen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam
oder nichtig sein, so sind Verkäufer und Käufer
sich darüber einig, dass sich im Zweifel die
teilweise Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nicht
auf die gesamten Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen erstreckt.
9.2
Für diese Geschäftsbedingungen und
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hofmann GmbH
und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.